ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

1. Die Bedingungen der twofour digitale Agentur GmbH & Co. KG, Brückenstraße 1, 83022 Rosenheim, finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Sie liegen allen, auch künftigen Geschäften zugrunde.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten für von uns erbrachte Dienstleistungen, Werkleistungen, Leistungen und Lieferungen aus Kaufvertag, Leistungen aus Miet-, Pacht- und Leihverträgen sowie Auftragsleistungen (im Folgenden auch Leistung).
5. Aus Verträgen über Standardsoftware / Standardcomputerprogramme / Standardanwendungen oder von uns zu erstellender Software / Computerprogramme / Anwendungen schulden wir die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten oder die bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards sowie Betriebssysteme von Terminal-Servern, Desktop-PCs oder mobilen Endgeräten in der bei Beauftragung veröffentlichten Version.
6. Die Verwendung von Open-Source und anderen Drittkomponenten erfolgt in dem Stand, den diese bei Leistungserbringen haben. twofour ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
7. Standardsoftware, Programme von Drittanbietern und Standardlösungen werden jeweils in ihrer Grundversion eingesetzt. Ergänzungsmodule und/oder höhere Versionen, wie z.B. Enterprise Versionen, sind gesondert zu lizenzieren und zu vergüten.
8. Soweit wir Empfehlungen zu einer aus unserer Sicht geeigneten Hard- und / oder Softwareumgebung sowie zu Konzeption und Online-Strategie einer möglichen IT- Lösung abgeben, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Auftrages sind, erfolgen diese Empfehlungen unverbindlich.
9. Aufträge zu Ergänzungs- und / oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware beziehen sich immer auf den Releasestand der entsprechenden Standard- software zum Zeitpunkt der Beauftragung.
10. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
11. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen sowie Daten und Unterlagen, der von uns fertig gestellten und ausgelieferten und / oder abgenommenen Arbeiten zu archivieren, soweit wir nicht gesetzlich oder vertraglich, zum Beispiel aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, dazu verpflichtet sind.



II. Angebote, Vertragsschluss, Kündigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot wenigstens in Textform beauftragt, wir eine Auftragsbestätigung versandt haben oder wir mit den beauftragten Leistungen beginnen. Das Angebot gilt 30 Tage ab dem Datum der Angebotserstellung. Korrekturen, die zu Änderungen des Umfangs führen, setzen das Angebot und die entsprechende Beauftragung nachträglich außer Kraft. Die Honorare und Auslagen werden dann dem Aufwand entsprechend berechnet.
2. Ideen, Konzepte, Strategien, Gestaltungsvorschläge etc., die wir dem Kunden präsentieren sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Prüfung der Realisierbarkeit.
3. Soweit nicht im Angebot/Auftrag definiert, beträgt die Kündigungsfrist für Rahmenverträge, Betreuung und Hosting drei Monate zum Monatsende.



III. Zusammenarbeit / Mitwirkung des Kunden

1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.
2. Der Erfolg des Projektes und die termingerechte Lieferung durch twofour sind abhängig von der Zusammenarbeit mit dem Kunden. Der Kunde unterstützt uns daher bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere stellt er rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Fristen notwendige Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software (in digitaler Form) zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist.
3. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Kunde. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.
4. Erbringen Mitarbeiter in Absprache mit dem Kunden vertraglich geschuldete Leistungen beim Kunden in dessen Räumlichkeiten, ist der Kunde dafür verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbracht werden durch Ausübung der Projektverantwortung und Projektleitung für die beim Kunden zu erbringenden Leistungen.
5. Alle uns überlassenen Gegenstände, Fotos, Zeichnungen oder Datenträger werden von uns mit größter Sorgfalt behandelt. Haftung für Verwahrung und Transport übernehmen wir jedoch nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen und lediglich beschränkt auf den Sachwert.



IV. Termine, Lieferverzögerung

Terminwünsche unserer Kunden berücksichtigen wir mit größter Flexibilität und Zuverlässigkeit. Verbindlich und im Falle der Nichteinhaltung verzugsbegründend im Sinne von § 286 Absatz 2 BGB sind jedoch nur solche Termine, die von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit und es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Liefertermin nicht vereinbart, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik usw.) oder Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen. Wird aus vorgenannten Gründen ein verbindlicher Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, hat jede Partei ein Kündigungsrecht.

Haben vom Kunden verursachte, und trotz Fristsetzung durch twofour eingetretene Verzögerungen, etwa durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Folge, dass eine bei uns kalkulierte Auslastung der Sach-und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.



V. Leistungsänderungen

Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere unser Vergütungsanspruch erhöhen, teilen wir dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.

Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüfen wir die Umsetzbarkeit und teilen dem Kunden die konkreten Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten, trägt der Kunde, auch wenn eine Einigung im Sinne von Absatz 3 nicht zustande kommt.



VI. Abnahme

Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt binnen 2 Wochen nach Fertigstellung der erbrachten Leistungen. Innerhalb dieses Zeitraums gilt der Erfüllungsanspruch auf mangelfreie Fertigstellung der erbrachten Leistungen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als erbracht. Eine Verlängerung des Zeitraums kann gesondert abgesprochen werden. Meldet sich der Kunde binnen 4 Wochen nicht, gelten die Leistungen automatisch als erbracht und abgenommen. Der Zeitpunkt der Abnahme wird im Timing berücksichtigt.

Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.



VII. Rechte

Unsere Leistungen stellen sich regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen dar und unterliegen insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unabhängig von der Art des Auftrages sind wir bis zur vollständigen Bezahlung Urheber und Inhaber sämtlicher Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Sofern twofour dem Kunden von Dritten erstellte oder vertriebene Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.

twofour ist berechtigt, im Rahmen eines Auftrages erstellte Leistungen, die entweder Änderungen und Erweiterungen der Standardsoftware oder neu erstellte Individualsoftware darstellen, in die eigene Standardsoftware aufzunehmen.

Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden als Referenzkunden und das kundenbezogene Projekt zu Demonstrationszwecken und zu Werbezwecken sowie für die Presse zu nutzen, wenn nicht wichtige Gründe dagegensprechen.

Ideen, Konzepte, Strategien, Slogans und Texte, Grafiken und andere optische Gestaltungselemente, die wir für einen Kunden entwickeln und ihm präsentieren und die nicht dem Urheberrecht oder einem anderen Schutzrecht unterliegen, werden dem Kunden vertraulich präsentiert und dürfen von dem Kunden nur verwendet werden, wenn wir den Auftrag erhalten und / oder die Leistungen vergütet werden.

Die Nutzungsrechte richten sich dann nach den oberen Absätzen. Werden unsere Leistungen entgegen dieser Vorschrift verwendet, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die wir nach billigem Ermessen festlegen und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

Die Rechte an beigestellten Systemkomponenten (Hard- und Software) richten sich nach den Herstellervorgaben.



VIII. Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

Unsere Leistungen, insbesondere auch Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeiten, erfolgen grundsätzlich gegen Honorar.

Unsere Leistungen sind regelmäßig nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Kostenvoranschläge und freibleibende Angebote gelten nicht als abweichende Vereinbarung. Festpreisvereinbarungen und Kostenobergrenzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Bereitstellung einer Software-Anwendung bzw. nach Ablieferung einer anderweitigen Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei längerfristigen Aufträgen oder bei durch den Kunden veranlassten Arbeitsverzögerungen behalten wir uns eine Zwischenabrechnung vor. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und nach Projektfortschritt zu verlangen. Gleiches gilt für die Berechnung von Teilleistungen, soweit wir zu deren Erbringung berechtigt sind.

Der Kunde gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug.

Die im Rahmen des Agenturgeschäftes von uns abgewickelten Leistungen Dritter werden getrennt abgerechnet. Auch diese Leistungen sind sofort nach Bereitstellung bzw. Lieferung ohne Abzug zahlbar.

twofour ist berechtigt, dem Kunden für ihn zu beschaffende Fremdleistungen im Voraus in Rechnung zu stellen und die Beschaffung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.

Haben wir mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätze als üblich.

Von uns angegebene Vergütungssätze sind netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackung und Transport.

Für Leistungen, die twofour nicht an dem Ort seines Hauptsitzes (Rosenheim) erbringt, insbesondere für Leistungen, die beim Kunden erbracht werden werden gesondert Reisekosten, insbesondere Fahrzeiten, -kosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden auf Nachweis geltend zu machen. Wir sind ferner berechtigt, die Leistungen zurückzunehmen und eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, wobei die Ausübung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt. twofour ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.



IX. Mängelhaftung, Minderung, Rücktritt, Nutzungsentschädigung

Mängelmeldungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Umgehung oder Neulieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn der Mangel nicht reproduzierbar bzw. feststellbar ist.

Funktionsfehler von solchen Ergänzungs- und/oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware, die sich auf den bei Fertigstellung ergangenen Release- stand dieser Standardsoftware beziehen, stellen keinen Mangel dar, wenn sie ihre Ursache darin haben, dass der Kunde einen anderen Releasestand, ein Update oder Upgrade der Software installiert oder installieren lässt und die Interoperabilität nicht mehr gegeben ist.

Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an unserem Produkt vorgenommen hat oder die Software nicht in der vereinbarten Systemumgebung eingesetzt wird, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten (Hard-oder Software) und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von twofour ändert.

Sofern twofour Programmierleistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden an Fremdleistungen vornimmt und sofern twofour Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden auf Anforderung des Kunden selbst in die Hard- oder Software integriert oder die eigenen Entwicklungen solchen vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt twofour keine Gewähr für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde twofour von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen twofour wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

Für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Konzepten, Texten, Reinzeichnungen, Fotos, Lithos, digitalen Datensätzen, Applikationen, Softwarelösungen oder sonstigen Unterlagen, die von dem Kunden vor Druck- oder Produktionsbeginn freigegeben worden sind, haben, haften wir nicht.

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen-

Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem 3. Versuch berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden sind wir berechtigt, für die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Leistungen ermittelt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung bei Kaufverträgen bzw. bei Werkverträgen ab Abnahme, sofern nichts Anderes vereinbart ist.



X. Haftung

Erklärungen zur Beschaffenheit unserer Leistung stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sonstigen Umständen und im Rahmen einer Garantie.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.

Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernehmen wir keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Kunden eingetreten ist.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Im Prospektmaterial, in Angebotstexten oder Auftragsbestätigungen enthaltene technische Daten und Beschreibungen für Produkte Dritter basieren auf den Angaben der Hersteller. Wir selbst können diese Eigenschaften dem Kunden grundsätzlich nicht garantieren.

Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten.



XI. Vertraulichkeit, Datenschutzbestimmungen

twofour und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

twofour trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von twofour mit der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. twofour erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er zum Abschluss einer schriftlichen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) mit twofour verpflichtet ist, wenn er twofour mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.



XII. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist ausschließlich Rosenheim.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rosenheim.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. Für den Fall einer Vertragslücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des zwischen twofour und dem Kunden bestehenden Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Regelungslücke bei Vertragsschluss erkannt und bedacht. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.

PPC CAMP
BY VALUEZON & CYPRESS

©PPC Camp 2024

CONTACT
ppc-camp.de

info@ppc-camp.de

08031 - 58 18 140

TICKETS